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USA - Herausforderung
Steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen von Investitionen in dem größten Binnenmarkt der Welt
1. Investitionsumfeld
Deutsche Unternehmen sind zunehmend international ausgerichtet. Nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank erreichten die Direktinvestitionen deutscher Unternehmen im Ausland Anfang des Jahres 2000 eine Höhe von rd. DM 793 Milliarden und haben sich damit seit Beginn der 90er Jahre verdreifacht. Wichtigstes Zielland der Investitionen waren die USA. Die Investitionen deutscher Unternehmen in den USA waren mit DM 252 Milliarden mehr als dreimal so hoch wie die Investitionen deutscher Unternehmen in das zweitwichtigste Land Großbritannien mit DM 78 Milliarden. Kaum ein anderes Land bietet einen so großen Absatzmarkt und darüber hinaus eine so zahlungsfähige und komsumfreudige Kundschaft. Außerdem bieten sich die USA optimal zur Bedienung globaler Märkte an. An den USA als größtem Markt der ersten Welt kommt deshalb kaum ein global ausgerichtetes Unternehmen vorbei. Waren es früher in der Hauptsache Groß-konzerne so setzen heutzutage bereits zahlreiche mittelständische Unternehmen - auch aus unse-rem hiesigen Wirtschaftsraum - zum Sprung über den großen Teich an. Unternehmensgröße ist keine entscheidende Determinante für Erfolg - auch in den USA nicht.
Die tägliche Berichterstattung der Medien über die USA, die amerikanischen Fernsehserien und Spielfilme lassen uns glauben, daß wir das Land der unbegrenzten Möglichkeiten in- und auswendig kennen. Doch gerade weil es sich hier bei den USA um ein westliches Land handelt, das wir so gut zu kennen glauben, ist äußerste Vorsicht geboten bei Verhandlungen mit Amerikanern und geplanten Investitionen in dieses Land. Es bestehen teilweise gravierende Unterschiede zwischen den Rechtssystemen und auch hinsichtlich des kulturellen Umfeldes. Wir denken, daß wir die Amerikaner kennen, und achten gerade deswegen nicht auf die Unterschiede zwischen kontinental-europäischen und amerikanischen Geschäftskulturen. Auch heute noch unterscheiden sich Marke-ting, Unternehmenskultur und Führungsstil in amerikanischen Organisationen radikal von dem, was wir aus Deutschland kennen.
Der amerikanische Markt ist äußerst dynamisch, vielfältig und schnellebig; teilweise sehr konform, aber auch wieder wegen der vielen Staaten und der einzelstaatlichen Regelungen sehr komplex und verschieden. Was in Kalifornien erlaubt ist, kann in New York zu einer millionenschweren Kla-ge führen. Der amerikanische Geschmack und die Vorstellung von Qualität eines Produkts unter-scheiden sich oft stark von europäischen Vorstellungen. So konnte Volvo seine Pkw auf dem US-Markt ein Jahr lang nicht verkaufen, da sie aus Sicherheitsgründen auf den Einbau von Cup Hol-ders (Getränkehalter) - ein wesentliches Qualitätsmerkmal und ein unbedingtes Muß für den ame-rikanischen Autofahrer - verzichtet hatten. Was in Deutschland ein großer Renner ist, kann in den USA ein totaler Flop sein. Viele Unternehmen versuchen ihre in Deutschland oder Europa erfolg-reichen Produkte unverändert in den USA zu verkaufen und wundern sich dann, wenn sie in den USA nicht erfolgreich sind. Am Beginn einer Investition ist daher in vielen Fällen eine Marktstudie zu empfehlen sowohl hinsichtlich der möglichen Akzeptanz des Produktes in den USA als auch hinsichtlich der Standortwahl für das neue Unternehmen.
Damit die Investition nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, ist es in höchstem Maße ratsam, sich vorher eingehend mit der Materie zu befassen und auf jeden Fall Expertenrat hinsicht-lich rechtlicher und steuerlicher Fragen sowie Marktgegebenheiten einzuholen. Der Sprung in den sehr wettbewerbsorientierten und damit hoch riskanten US-Markt muß gerade wegen der im Ver-gleich zu Europa unterschiedlichen Unternehmenskultur gut vorbereitet werden, da sonst unkalku-lierbare Risiken entstehen. Dies setzt eine intime Kenntnis des äußerst komplexen amerikanischen Unternehmens- und Steuerrechtes voraus.
Die Nachfrage nach internationalen Beratungs- und Prüfungsleistungen steigt. Im Gegensatz zu dem hohen Bedarf an Informationen ist jedoch die Zahl von wirklichen Fachleuten für die Vereinig-ten Staaten im Feld der Rechts- und Wirtschaftsberatung im deutschsprachigen Raum gemessen an der Bedeutung der USA als politischer und wirtschaftlicher Partner äußerst gering.
Als zweckmäßig und effizient hat sich nach meiner Erfahrung die Zusammenarbeit von deutschen Beratern mit amerikanischen Fachleuten in Kombination gezeigt. Es gibt sicherlich hervorragende Experten in den USA in ausreichender Anzahl, die sich ausgezeichnet mit dem amerikanischen Rechtssystem und den Marktgegebenheiten dort auskennen. Unter diesen Experten sind jedoch nur äußerst wenige, die auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Denkweise und des deut-schen Rechts- und Steuersystems aufweisen können.
Es kommt häufig vor, daß Deutsche und Amerikaner aufgrund der unterschiedlichen Denkweise und des kulturellen Umfeldes übersetzt das gleiche sagen aber etwas anderes damit meinen. Sie reden daher in Geschäfts- und Vertragsverhandlungen oft aneinander vorbei. Hinterher sind beide Seiten enttäuscht von dem Ergebnis. Amerikaner sind bei aller Informalität und Freundlichkeit geübte Verhandlungspartner, die ihre Chance nutzen. Sie lieben das Verkaufen und sind geborene Händler. Bei Geschäften mit Amerikanern muß man sich daher auf harte Verhandlungen gefaßt machen. Auf dem amerikanischen Markt herrscht eine starke Wettbewerbssituation.
Das amerikanische Recht ist aufgebaut auf Einzelfallentscheidungen und besteht aus einem Sys-tem unkodifizierter Gesetzregeln. Geschlossene Gesetzeswerke wie z. B. das BGB und das HGB, in dem die Belange des Kaufmanns geregelt sind, gibt es im amerikanischen Recht nicht. Ameri-kanische Verträge sind daher auch grundsätzlich wesentlich umfangreicher als in Deutschland, da jede Einzelheit geregelt werden muß. Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ist dem ameri-kanischen Recht fremd. Was im Vertrag nicht geregelt ist, läßt sich auch durch Auslegung nicht hineininterpretieren. Was im Vertrag nicht geregelt ist, ist eben nicht vereinbart. Daß in jedem Staat neben dem Bundesrecht auch noch Einzelstaatenrecht gilt, verkompliziert die Sache noch mehr. Vor jedem Vertragsabschluß ist daher die Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwalts unbedingt anzuraten. Dies gilt auch insbesondere im Hinblick auf die stärkere Haftungsproblematik in den USA sowie das Patent- und Markenrecht.
Neben den Unterschieden in der Geschäftsführung, der allgemeinen Marktsituation und den recht-lichen Rahmenbedingungen kommt noch erschwerend die große räumliche Entfernung zwischen Europa und den USA hinzu. Vielfach sind die anstehenden Probleme per Telefon, Fax oder Email zu lösen.
2. Wahl der Rechtsform des Unternehmens
Für den Markteintritt in den USA stehen grundsätzlich zunächst vier Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich reine Lieferbeziehungen von Deutschland aus ohne eigene Niederlassung direkt an den Abnehmer, Vertrieb mit Hilfe eines Sales Representative (ähnlich einem Handelsvertreter) oder amerikanischen Handelspartners, Errichtung von Zweigniederlassungen und Gründung eines rechtlich eigenständigen Unternehmens in den USA.
Zu Beginn eines US-Engagements mag die Einschaltung von Sales Representatives in dem einen oder anderen Fall sinnvoll sein. Auf Dauer will der amerikanische Kunde jedoch in der Regel eine amerikanische Adresse des Lieferanten sehen. Bei der amerikanischen Servicementalität besteht er auf einer amerikanischen Adresse und Telefonnummer, unter der der Lieferant stets erreichbar ist. Eine deutsche Telefonnummer und ein Ansprechpartner im Ausland wird den Amerikaner ab-schrecken. Europa ist aus amerikanischer Sicht sehr weit entfernt. Die Errichtung von Zweigniederlassungen deutscher Unternehmen führt zu steuerlichen und rechtlichen Komplikationen (Gefahr der Doppelbesteuerung, Produkthaftung). Auf Dauer erscheint deshalb die Gründung eines eigenständigen Unternehmens in den USA als sinnvollste und sauberste Lösung.
Für die Gründung eines Unternehmens in den USA stehen dem deutschen Investor dabei im Grundsatz ähnliche Rechtsformen zur Verfügung wie sie der Unternehmer in Deutschland kennt:
a) Einzelunternehmen (sole proprietorship)
b) Personengesellschaften
- General Partnership (vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offenen Handelsgesellschaft)
- Limited Partnership (vergleichbar einer Kommanditgesellschaft)
- Limited Liability Company, LLC (im deutschen Recht nicht bekannt)
- (C) Corporation (vergleichbar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft)
Die Limited Liability Company (LLC) findet keine Entsprechung im deutschen Recht. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter persönlich haftet. Im Gegensatz zur Limited Partnership (vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft) benötigt die LLC keinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär). Alle Gesellschafter haften nur beschränkt mit ihrer Hafteinlage. Die LLC stellt somit ein Mittelding zwischen Personengesellschaft und Kapi-talgesellschaft dar.
3. Fragen zur Besteuerung
Die Besteuerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist ähnlich unterschiedlich geregelt wie im deutschen Steuerrecht. Während das Jahresergebnis von Personengesellschaften den Anteilseignern anteilig unmittelbar zugerechnet und bei diesen der Einkommensteuer unterworfen wird, wird die Kapitalgesellschaft als solche besteuert. Unter Be-rücksichtigung der Gesellschaftsform des deutschen Mutterunternehmens, des Doppelbesteue-rungsabkommens zwischen Deutschland und den USA und der unterschiedlichen Steuersätze in Deutschland sowie den USA und den US-Bundesstaaten können sich teilweise erhebliche Unter-schiede in der steuerlichen Vorteilhaftigkeit hinsichtlich der Wahl zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft ergeben.
Die Steuersätze in den USA sind im Vergleich zu Deutschland relativ niedrig. So betragen bei der Einkommensteuer der Eingangssteuersatz 15 % und der Spitzensteuersatz 39,6 % im Jahre 2000. Durch die jüngste Steuerreform unter der Präsidentschaft von George W. Bush wurden diese Sät-ze nochmals gesenkt (Eingangssteuersatz 10 %; Spitzensteuersatz 35 %). Im Falle der Gründung einer US-Gesellschaft wird das von dieser erwirtschaftete Betriebsergebnis in den USA versteuert, was zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führen kann. Dennoch ist die USA keine Steuer-oase; auch wenn das oft anders propagiert wird. Bei falscher rechtlicher Konstruktion kann insbe-sondere infolge dreifacher Steuerbelastung durch US-Bundessteuer, US-Staatensteuer und deut-scher Steuer aus dem amerikanischen Traum sehr schnell ein steuerlicher Albtraum werden. Hin-zu kommt, daß die US-Behörden bei Fehlern, unvollständigen oder verspäteten Steuererklärungen sehr schnell und rigoros mit Strafsteuern (penalties) und Strafverfahren zur Hand sind. Entgegen der in Deutschland immer wieder anzutreffenden Meinung sind die amerikanischen Steuerregeln - man mag es kaum glauben - noch umfangreicher und komplexer als das deutsche Steuerrecht. So umfassen die Income tax regulations (Einkommensteuerrichtlinien des Bundes) mehr als 10.000 Seiten. Hinzu kommen noch die Revenue Procedures und Revenue Rulings der amerikanischen Finanzverwaltung.
Es bestehen auch steuersystematisch erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und a-merikanischen Steuerrecht.
Beispiele:
Es gibt keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften unterliegen neben der vollen Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft noch einmal in vollem Umfang der Besteuerung bei dem Gesellschafter. Veräußerungsgewinne auch im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig unabhängig von der Haltedauer.
Darüber hinaus gibt es Regeln für Einbehaltungssteuern, die vom Unternehmen selbst berechnet und abgeführt werden müssen z. B. für bestimmte Auszahlungen wie Zinsen, Dividenden, Lizen-zen, Spekulationsgewinne, Pensionen und Einkommen aus Personengesellschaften für ausländi-sche Anteilseigner. Teilweise werden die Unternehmen aber auch von der Pflicht zur Einbehaltung der Steuern aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens USA - Deutschland entbunden.
Auf der anderen Seite bestehen staatliche Förderungsmöglichkeiten über Steueranreize wie z. B. die Reduzierung von Vermögensteuer/Grundsteuer (Property taxes), Ausbildungskredite, Kredite für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und andere Wirtschaftsförderungsmaßnahmen in einigen Bundesstaaten. Vor Beginn von Investitionen sollten daher auf jeden Fall die Zuschußmöglichkei-ten und die dafür notwendigen Voraussetzungen mit dem Wirtschaftsministerium der betreffenden Staaten oder den Wirtschaftsförderungsämtern untersucht werden.
Neben der in allen Staaten gleichen Bundessteuer erheben die meisten (aber nicht alle) Bundes-staaten noch eigene Staatensteuern (State taxes).
4. Wahl des Standortes
Für die Wahl des Standortes bieten sich 50 Staaten mit höchst unterschiedlichen Standortbedin-gungen an. Grundsätzlich ist das zu vertreibende Produkt und die beabsichtigte Marktdeckung die entscheidende Determinante für die Standortwahl. Nicht zu unterschätzen sind die riesigen Entfer-nungen in den USA mit 4 Zeitzonen. So werden sich z. B. Zulieferer von Automobilwerken mög-lichst in der Nähe von Automobilwerken niederlassen. Für Unternehmen, die global ausgerichtet sind und auch den asiatischen Raum bedienen wollen, kommt wegen der Zeitverschiebung eher die Westküste als Standort in Frage.
Aber auch die unterschiedlichen Steuersätze für die Staatensteuern (state taxes) bis hin zur Steu-erfreiheit in einigen Staaten sollten nicht unbeachtet bleiben bei der Entscheidung für einen Stand-ort. Zwischen den einzelnen Staaten und Regionen gibt es sehr starke Lohngefälle, so daß sich mit einer klugen Standortwahl erhebliche Lohnkosteneinsparungen verwirklichen lassen.
5. Personalfragen
Die Hierarchie in amerikanischen Unternehmen ist oft stärker ausgeprägt als in deutschen Unter-nehmen. Auch der oft saloppe amerikanische Umgangston (die Anrede mit Vornamen auch zwi-schen Geschäftsführung und Untergebenen ist allgemein üblich) darf nicht darüber hinwegtäu-schen, daß in amerikanischen Unternehmen die Kompetenzgrenzen exakt abgegrenzt sind. Der Chef ist der Chef.
Für den Erfolg des Unternehmens ist es von äußerster Wichtigkeit, die richtige Mischung von deut-schen und amerikanischen Arbeitnehmern zu finden. Idealerweise werden kompetente deutsche Arbeitnehmer in die USA entsandt, die dort auch ihren Wohnsitz nehmen, mit der amerikanischen Mentalität vertraut sind und das deutsche Knowhow einbringen können. Die deutschen Arbeitneh-mer sind meist unverzichtbar hinsichtlich der Kommunikation zwischen US-Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft sowie der Einweisung der ortsansässigen Arbeitnehmer in den Produkti-onsablauf und die Zusammenstellung der Anlageausrüstung für den Anlauf der Produktion. Auf die auf sie zukommenden Aufgaben sollten die deutschen Arbeitnehmer sorgfältig vorbereitet werden. Fehler bei der Vorbereitung können sehr kostspielige Folgen haben.
Dieses Team aus deutschen Angestellten sollte auf jeden Fall von amerikanischen Arbeitnehmern ergänzt werden, die ihre Kenntnis des amerikanischen Marktes und der amerikanischen Kultur einbringen. Als Problem kann sich hier zeigen, daß die amerikanischen Arbeitnehmer oft nicht so gut ausgebildet sind und in der Außendarstellung oft erheblich mehr versprechen als sie später halten können. Hier lohnt sich häufig die Einschaltung von auf Gewinnung von qualifizierten Arbeitnehmern spezialisierten Unternehmensberatungsfirmen.
Nur deutsche Arbeitnehmer in den USA zu beschäftigen dürfte sich schon aus Gründen der Akzeptanz im amerikanischen Markt und auch aufgrund arbeitsrechtlicher amerikanischer Vorschriften verbieten. Außerdem ist dies im Regelfall eine teure Lösung. Grundsätzlich gibt es auch im amerikanischen Steuerrecht für verheiratete Paare den Splittingtarif und für Kinder Kinderfreibeträge. Voraussetzung für die Anwendung dieser steuerlichen Vorschriften ist jedoch, daß der Ehegatte in den USA lebt und eine Sozialversicherungsnummer (Social Security Number) hat. Das gleiche gilt für die Gewährung von Kinderfreibeträgen. Da diese Bedingungen oftmals nicht erfüllt sind, werden deutsche Arbeitnehmer nur bereit sein, in die USA entsandt zu werden, wenn ihnen diese Nachteile vom Arbeitgeber ausgeglichen werden. Dies kann zu erheblichen Personalmehrkosten führen, so daß die alternative Einstellung von amerikanischen Arbeitnehmern oft erhebliche Kostenvorteile bieten kann.
Es ist unbedingt darauf zu achten, daß für die deutschen Arbeitnehmer rechtzeitig Visa beantragt werden. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung des Visums beträgt je nach Typ des Visums von ungefähr 6 Wochen bis zu 6 Monaten. Ratsam ist es, einen Anwalt zu wählen, der vertraut ist mit Bestimmungen zur Erlangung eines US-Arbeitsvisums. Falls die Visavorschriften nicht beachtet werden, kann dies zur Ausweisung des ausländischen Arbeitnehmers und zu Strafen für den Ar-beitgeber führen.
Wenn die Arbeit in den USA für den deutschen Arbeitnehmer nur vorübergehend ist, kann es vorteilhaft sein, in der deutschen Sozialversicherung zu verbleiben. Zwischen den USA und Deutsch-land besteht ein Sozialversicherungsabkommen, nach dem die Möglichkeit besteht, daß sich der deutsche Arbeitnehmer bei einer von vornherein befristeten Entsendung für die Dauer von 5 Jahren von der amerikanischen Sozialversicherungs-pflicht befreien lassen kann.
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen weichen in erheblichen Umfang vom deutschen Sozialversicherungsrecht ab. In den USA gibt es keinen gesetzlich festgelegten Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung. Dieser wird vielmehr vom Arbeitgeber selbst festgelegt. Hierbei ist es äußerst wichtig zu wissen, welche Sozialleistungen üblicherweise von den Arbeitgebern in der be-treffenden Region gezahlt werden, damit nicht einerseits zu wenig gezahlt wird (das würde zu Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von geeignetem Personal und häufigen Wechsel in der Be-legschaft führen) und zum anderen nicht zu viel bezahlt wird (das würde die Wettbewerbsfähigkeit und Rendite wegen höherer Kosten mindern).
6. Finanzierung
Je nach Umfang der beabsichtigten Investition sind für die Realisation mehr oder weniger große Summen an Finanzierungskapital notwendig. Auch große und erfolgreiche Unternehmen mit guter Bankreferenz in Deutschland werden schnell feststellen, daß ihnen der gute Leumund in Deutschland wenig nützt in den USA. Die amerikanischen Banken wollen fast ausnahmslos eine Kreditver-gangenheit (credit history) in den USA sehen. Wenn sie diese nicht haben - was naturgemäß bei Neuengagements der Fall ist - werden ansonsten einfache Dinge wie Kauf/Leasing von Autos, Mieten von Wohnungen, Telefonanschluß, der Erwerb von Kreditkarten u. a. sehr schwierig. Dies gilt erst recht für die Finanzierung großer Investitionen in das Anlagevermögen. Wer keine ameri-kanische Kredithistorie hat, ist eben nicht kreditwürdig.
US-Banken verlangen darüber hinaus fast ausnahmslos ins amerikanische übersetzte, in US-Dollar transformierte und nach US-GAAP aufgestellte Jahresabschlüsse sowie Garantien der Mut-terunternehmen. Bei Eigenfinanzierungen durch das Mutterunternehmen ist Vorsicht geboten, da das amerikanische Steuerrecht die Abzugsfähigkeit dieser Zinsaufwendungen bei Überschreiten bestimmter Grenzen beschränkt.
7. Fazit
Der US-Markt bietet enorme Möglichkeiten. Es handelt sich allerdings nicht um einen einfach zu erschließenden Markt. Halbherzig durchgeführte Maßnahmen führen hier fast unweigerlich zum Mißerfolg.
Ein anderes kulturelles Umfeld, Rechtssystem und mangelnde Vertrautheit mit den Marktgepflo-genheiten können schnell zu unüberwindlichen Hürden werden. Manches Unternehmen mußte schon teures Lehrgeld zahlen, weil es nicht schon zu Beginn der Planungen mit der Materie ver-traute Fachleute eingeschaltet hat.
Insgesamt handelt es sich um ein sehr komplexes Steuer- und Unternehmensrechtsgebiet, das Expertenwissen erfordert. Die Hinzuziehung von erfahrenen Beratern, die sich mit den besonderen Problemen ausländischer Investoren in den USA auskennen, ist von besonderer Wichtigkeit, damit das Abenteuer USA zu einem Erfolg wird, der das ganze Unternehmen in neue Dimensionen führen kann. Hier gilt es im besonderen Maße, daß die billigste Lösung bei weitem nicht die beste Lösung sein muß.
Nach meiner Erfahrung hat es sich bewährt einen deutschen Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater, der sich im amerikanischen Recht und dem amerikanischen Marktumfeld auskennt sowie bei Bedarf amerikanische Experten einschaltet als Berater für das Amerikageschäft zu beauftragen. In Zusammenarbeit mit geeigneten Rechtsanwälten, Marktanalyseunternehmen und Personalexperten laufen bei ihm alle Fäden zusammen für eine optimale Beratung.